Der Folgeanwalt, E.________, habe das Schlimmste nur mit Mühe und Not verhindern und habe so noch Fr. 50'000.– rausholen können. Gemäss Folgeanwalt sei die Forderung von Fr. 170‘000.– noch eintreibbar gewesen, d.h. die Rechnungsstellung der Rekurrentin sei korrekt gewesen. Über diese Tatsache habe der Ex-Buchhalter F.________ Bescheid gewusst. Dieser habe vor seinem Weggang aufgefordert werden müssen, eine entsprechende Rückstellung Inkasso D.________ und C.________ AG vorzunehmen. Sodann habe auch der neue Buchhalter G.________ seit Juni 2019 über den Verlust Bescheid gewusst, da B.________, Verwaltungsrätin der Rekurrentin, ihn nach der Gerichtsverhandlung vom 11. Juni 2019 in H.________