Was den Verlust aus dem Geschäft mit D.________ betrifft, liess die Rekurrentin sodann das Folgende ausführen: Dieser Verlust in Höhe von Fr. 120'000.– sei laut schriftlicher Aussage des neuen Anwalts dem ersten Anwalt zu verdanken, weil dieser diverse von der Rekurrentin gestellte Rechnungen ohne Rücksprache mit ihr gestrichen habe, was einen Klagerückzug bewirkt habe. Dieser Anwalt habe gemäss Folgeanwalt grobfahrlässig gehandelt, und es habe der Rekurrentin der Totalverlust ihrer Forderung in Höhe von Fr. 170'000.– gedroht. Der Folgeanwalt, E.________, habe das Schlimmste nur mit Mühe und Not verhindern und habe so noch Fr. 50'000.– rausholen können.