Zur Begründung verwies sie auf einen realisierten Verlust aus zwei ________ von insgesamt Fr. 155'000.–, wovon Fr. 35'000.– auf ein Geschäft mit der C.________ AG und Fr. 120'000.– auf ein solches mit dem D.________ entfallen würden. Hierfür seien in der Jahresrechnung 2017 Fr. 52'600.– als Delkredere zurückgestellt worden, wovon Fr. 35'000.– für den Verlust aus dem Geschäft mit der C.________ AG und Fr. 17'600.– als "Rückstellung im Fall D.________". Urteil A 2019 20 3