C. Mit Schreiben vom 12. November 2019 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein und beantragte, es sei die mit dem Einspracheentscheid erfolgte definitive Veranlagung der Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern 2017 aufzuheben resp. zu ergänzen, mit dem Hinweis "Kein Gewinn erzielt, Korrektur des Gewinns wegen Verlust". In ihrer Begründung beantragte die Rekurrentin schliesslich, es sei der steuerbare Gewinn von Fr. 97'800.– auf Fr. 22'200.– herabzusetzen.