A 2019 20 2 A. Im Anschluss an eine mehrmals angeordnete Beweisauflage setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungen vom 14. August 2019 die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2017 für die A.________ AG fest. Dabei veranlagte die Steuerverwaltung anstelle des von der steuerpflichtigen Gesellschaft im Jahresabschluss per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen und in der Steuererklärung 2017 deklarierten Reingewinns von Fr. 5'357.– einen Reingewinn von Fr. 129'200.– infolge Aufrechnungen von nicht belegtem Verwaltungsaufwand von Fr. 123'848.–.