{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Auch gemäss Regelung im DBG trägt die unterliegende Partei die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt\nFr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem\nVerwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin\nvollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die\nKosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit sowie dem Streitwert (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit\ndem Kostenvorschuss verrechnet.\n\n6.2 Nach § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Da die Rekurrentin nicht von einer Fachperson vertreten wurde und überdies\nvor Gericht vollständig unterliegt, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.\n\nUrteil A 2019 20\n19\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 2'000.–. Sie wird der Rekurrentin auferlegt und mit\ndem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003\nBern sowie z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 24. April 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 20\n"}