{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nWie bei der Erstellung der Jahresrechnung (vgl. E. 3.5.2 und 3.5.3 vorstehend) ist das\nStichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz\nvon wesentlicher Bedeutung (Markus Berger, a.a.O., S. 539 ff./542). Zum einen können\nauch hier Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie\nam Bilanzstichtag (hier 31. Dezember 2017) begründet und vorhersehbar waren (i.S.v.\nwertaufhellenden Tatsachen). Zum andern ist auf der subjektiven Seite zu verlangen, dass\ndiese Ereignisse bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dem Verwaltungsrat auch hätten\nbekannt sein müssen; nur wenn dies zu bejahen ist, liegt eine fehlerhafte (und damit zu\nberichtigende) Bilanz vor. Nicht fehlerhaft ist daher ein Bilanzansatz, wenn er den im\nZeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemässer und gewissenhafter Prüfung objektiv\nbestehenden Erkenntnismöglichkeiten entspricht und somit subjektiv richtig ist (Markus\nBerger, a.a.O., S. 539 ff.; Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 29 N. 11a).\n\nDie Rekurrentin macht die Debitorenverluste erstmals vor Verwaltungsgericht geltend.\nRelevant in diesem Zusammenhang ist, dass sich in der Jahresrechnung 2017 dazu zwei\nDelkredere-Rückstellungen finden lassen, und zwar eine solche im Betrag von\nFr. 35'000.– aus Leistungen, die gegenüber der C.________ AG erbracht wurden, und\neine zweite im Betrag von Fr. 17'600.– für gegenüber D.________ erbrachten\nDienstleistungen (Kontoauszug Delkredere in Beilage 1 der Rekurrentin). Weiter lässt sich\neinem Schreiben der Rekurrentin an die Rekursgegnerin vom 5. Juni 2019 entnehmen,\ndass diese Delkredereposition im Geschäftsjahr 2017 gerade deshalb um Fr. 32'000.–\nerhöht wurde, um allfälligen Risiken bei der Einbringung der vorstehend erwähnten\nDebitorenforderungen gerecht zu werden, insbesondere im Zusammenhang mit einem\ngegenüber D.________ entstandenen Rechtsstreit, welcher noch nicht abgeschlossen sei,\nund ein nächster Verhandlungstermin für den 11. Juni 2019 angesagt sei (Beilage 2 der\nRekursgegnerin). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass es in diesem\nZusammenhang (Rechtsstreit D.________) am 3. Juli 2017 ein Schlichtungsgesuch und\nam 11. Januar 2018 eine Zivilklage gab (E-Mail von Rechtsanwalt E.________ an die\nRekurrentin bzw. deren Verwaltungsrätin B.________ vom 17. Juli 2019 in Beilage 2 der\nRekurrentin). Generell lässt sich aus dem von der Rekurrentin Vorgebrachten und den von\ndieser zu den Akten gelegten Angaben schliessen, dass sich bei dieser die Erkenntnis des\nheute behaupteten Debitorenverlusts, welcher die in der Jahresrechnung 2017 verbuchten\nDelkredere-Rückstellungen übersteigen mag, erst im Laufe des Jahres 2019\nmaterialisierte (E-Mail Korrespondenzen zwischen Rechtsanwalt E.________ und der\nRekurrentin in Beilage 2 der Rekurrentin; E-Mail der Rekurrentin an G.________ vom 30.\n\nUrteil A 2019 20\n17\n\nJanuar 2020 in Beilage 4 der Rekurrentin). So lässt die Rekurrentin in der Rekursschrift\n(S. 2, 4. Abschnitt) selbst ausführen \"…Herr G.________ wusste vor der Einsprache an\ndie Steuerbehörde Zug d.h. seit Juni 2019 über den Verlust Bescheid, weil ich ihn\npersönlich nach der Gerichtsverhandlung vom 11. Juni 2019 in H.________, darüber\ninformiert hatte…\".\n\nEs ist daher für das Gericht in keiner Weise ersichtlich, dass am hier relevanten\nBilanzstichtag (31. Dezember 2017) bzw. zum Zeitpunkt der Erstellung der\nJahresrechnung 2017 bzw. deren Verabschiedung durch die Verwaltungsrätin B.________\n(Jahresrechnung datiert mit 25. Mai 2018) das Debitorenverlustrisiko (Delkredere) in einer\nsorgfalts- und handelsrechtswidrigen Weise geschätzt und verbucht worden wäre. Wie\nvorstehend erwähnt (E. 3.5.1), wird den steuerpflichtigen Unternehmen im Rahmen der\nperiodengerechten Zuordnung von Delkredere-Rückstellungen buchhalterisch ein grosser\nErmessens- bzw. Beurteilungsspielraum zugestanden. Der Sachverhalt liefert keine\nAnhaltspunkte, dass dieser Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum bei der Schätzung\nund Verbuchung der Delkredere-Rückstellungen im Zeitpunkt der Erstellung der\nJahresrechnung 2017 handelsrechtswidrig ausgeübt worden wäre, war doch dem\nVerwaltungsrat vor Abschluss der Jahresrechnung 2017 bekannt, dass betreffend die\nForderung gegenüber D.________ sowohl ein Schlichtungsbegehren (3. Juli 2017) als\nauch eine Zivilklage (11. Januar 2018) anhängig gemacht worden war. Im Gegenteil, es\nführt in diesem Zusammenhang die Rekurrentin in der Rekursschrift selber aus,\n\"…Gemäss Folgeanwalt wäre die Forderung von Fr. 170'000.– eintreibbar gewesen, d.h.\nunsere Rechnungsstellung war korrekt…\" (Rekursschrift S. 2, 3. Abschnitt am Ende).\n\nDen Prinzipien der Massgeblichkeit der Handelsbilanz und der Periodizität der\nGewinnermittlung folgend ist die Rekurrentin daher bei den verbuchten Delkredere-\nRückstellungen zu behaften und allenfalls darüber hinaus eingetretene, sich in\nFolgeperioden materialisierende Verluste sind nachfolgenden Geschäftsjahren zu\nbelasten. Die Vornahme einer Bilanzberichtigung fällt daher aus den dargestellten\nGründen ausser Betracht.\n\n5. Zusammengefasst erweist sich der Rekurs in Bezug auf die beantragte\nBerücksichtigung der von der Rekurrentin erst in diesem Verfahren behaupteten\nDebitorenverluste als unbegründet. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen.\n\n6.\n\nUrteil A 2019 20\n18\n\n"}