{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n\"neues Licht auf alte Tatsachen\" und werden auch als \"werterhellende Ereignisse\"\nbezeichnet. Hierzu gehören z.B. der nach dem Bilanzstichtag über einen Schuldner einer\nnicht wertberichtigten Forderung eröffnete Konkurs, wenn der Schuldner schon vor dem\nBilanzstichtag in finanziellen Schwierigkeiten steckte (mit dem Resultat, dass die\nWertberichtigung noch gebucht werden muss), die nach dem Bilanzstichtag erfolgende\nvollständige Rückzahlung eines im Wert berichtigten Darlehens (mit dem Resultat, dass\ndie Wertberichtigung aufgelöst werden darf), die Festlegung geschuldeter,\nerfolgsabhängiger Vergütungen, Entscheide in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die\nvor dem Bilanzstichtag zu laufen begonnen haben, oder die Entdeckung eines Betrugs\noder anderer Fehler, die zeigen, dass der Abschluss per Stichtag fehlerhaft war (Lukas\nGlanzmann, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, S. 257 ff. in: Aktuelle Herausforderungen\ndes Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, Festschrift für Hans Caspar von der Crone\nzum 60. Geburtstag, 2017; Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, in: ASA 70,\n2001/2002, S. 539 ff.).\n\n4. Vorliegend beantragt die Rekurrentin sinngemäss, den im Einspracheverfahren\ngemäss ihrem Antrag veranlagten steuerbaren Gewinn (Fr. 97'800.–) zu reduzieren und\nzwar um die Verluste, welche sie auf Debitorenforderungen aus gegenüber der\nC.________ AG (Fr. 35'000.–) und gegenüber D.________ (Fr. 120'000.–) erbrachten\nLeistungen behauptet erlitten zu haben, welche jedoch nicht oder nicht vollständig in der\nJahresrechnung 2017 verbucht worden sind.\n\nBasierend auf den vorstehenden Erläuterungen zum Massgeblichkeits- und\nPeriodizitätsprinzip ist daher zu prüfen, ob die behaupteten Verluste, so sie dann als\nrechtsgenüglich bewiesen erscheinen, (1) als werterhellende Ereignisse nach dem\nBilanzstichtag (31. Dezember 2017) qualifizieren oder (2) diese unter dem Titel der\nBilanzanpassung zu berücksichtigen sind oder (3) betreffend diesen eine\nhandelsrechtswidrige (Nicht-)Verbuchung vorliegt (mit der Folge einer Bilanzberichtigung).\n\n4.1 Nach dem Bilanzstichtag gewonnene Erkenntnisse über Ereignisse, die sich im\nvorgehenden Geschäftsjahr verwirklicht haben (sog. werterhellende Ereignisse), können\nfür die Jahresrechnung solange Berücksichtigung finden, als diese noch nicht\nabgeschlossen d.h. von den zuständigen Organen verabschiedet bzw. genehmigt worden\nist (vgl. E. 3.5.3 vorstehend). Vorliegend datiert die Jahresrechnung 2017 der Rekurrentin\n(mit Abschlussdatum 31. Dezember 2017) vom 25. Mai 2018 (Beilage Nr. 1 der\nRekursgegnerin). Gemäss Art. 699 Abs. 2 OR hat die ordentliche Generalversammlung,\n\nUrteil A 2019 20\n15\n\nwelche die Abnahme der Jahresrechnung beschliesst (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR), innert\nsechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres über die Jahresrechnung zu befinden\nbzw. diese zu genehmigen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Parteien\nlässt sich entnehmen, dass es sich bei der hier interessierenden Jahresrechnung 2017\nnicht um eine in diesem Sinne genehmigte bzw. abgeschlossene Jahresrechnung handeln\nsollte. Sie wurde denn auch von der Rekurrentin selbst im Steuererklärungsverfahren der\nSteuerbehörde eingereicht. Für das Gericht gilt es daher erstellt, dass es sich bei der\nJahresrechnung 2017 der Rekurrentin um eine abgeschlossene bzw. von der\nGeneralversammlung genehmigte Jahresrechnung handelt. Es ist somit der Zeitraum\nabgelaufen, innert welchem die von der Rekurrentin erst in diesem Verfahren geltend\ngemachten Debitorenverluste als \"werterhellende Ereignisse\" noch in die Jahresrechnung\n2017 Einzug finden könnten. Die Berücksichtigung der strittigen Verluste ist daher unter\ndiesem Titel nicht mehr möglich.\n\n4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die nicht in der Jahresrechnung 2017 verbuchten\nDebitorenverluste unter dem Titel einer Bilanzänderung für die Veranlagung der\nGewinnsteuern 2017 berücksichtigt werden können.\n\nWie vorstehend erläutert (E. 3.4) spricht man von einer Bilanzänderung, wenn ein\nhandelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme\nBewertung ersetzt wird. Bilanzänderungen werden gemäss herrschender Lehre und Praxis\ngewinnsteuerrechtlich nur bis zur Einreichung der Steuererklärung als zulässig erachtet\n(Urteil BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, Art. 58 N. 48-51). Dieser Zeitpunkt ist vorliegend unzweifelhaft\nlängst überschritten und Ausnahmesituationen zugunsten der Rekurrentin können dem\nSachverhalt ebenfalls nicht entnommen werden. Die von der Rekurrentin erst in diesem\nVerfahren geltend gemachten, nicht verbuchten Debitorenverluste können daher auch\nunter dem Titel der Bilanzänderung nicht berücksichtigt werden.\n\n4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Nicht-Verbuchung der von der Rekurrentin behaupteten\nDebitorenverluste in der Jahresrechnung 2017 eine Handelsrechtswidrigkeit darstellt,\nwelche eine sogenannte Bilanzberichtigung erlauben würde (vgl. E. 3.4 vorstehend). Eine\nHandelsrechtswidrigkeit wäre dann gegeben, wenn durch das Gericht festgestellt würde,\ndass das Debitorenausfallrisiko im Zeitpunkt des Abschlusses der Jahresrechnung 2017\nentgegen handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften unzweifelhaft zu tief eingeschätzt\nworden wäre.\n\nUrteil A 2019 20\n16\n\n"}