{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2019 20\n12\n\nanzuerkennen (Urteil BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Art. 58 N. 48-51).\n\n3.5\n3.5.1 Nach Art. 960 Abs. 2 OR muss die Bewertung von Aktiven vorsichtig erfolgen.\nBestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe\nRückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen\n(Art. 960 Abs. 3 OR). Mit der Rückstellung bzw. vorübergehenden Wertberichtigung wird\nein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch\nnicht bekannter Aufwand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten\noder einem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklicht wird. Steuerrechtlich\n(nicht handelsrechtlich) können solche Wertberichtigungen nur anerkannt werden, wenn\ndie Ereignisse, welche Ursache des geltend gemachten, betragsmässig noch ungewissen\nAufwands sind, im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich\neingetreten sind. Die Rückstellungen dürfen (steuerrechtlich) den Betrag nicht\nübersteigen, mit dessen Beanspruchung nach pflichtgemässer Schätzung dereinst\ntatsächlich gerechnet werden muss. Vorübergehende Wertberichtigungen auf\nForderungen, sogenannte \"Delkredere-Rückstellungen\", sind aus steuerrechtlicher Sicht\nerst zulässig, wenn sich das Risiko eines Forderungsverlusts dem Grundsatz nach\nmanifestiert hat oder der Steuerpflichtige nach den konkreten Umständen mit einem\nsolchen Risiko zumindest ernsthaft rechnen muss. Da sie eine Schätzung bleiben, wird im\nRahmen der periodengerechten Zuordnung dem steuerpflichtigen Unternehmen bei\ndiesen unsicheren Verlustrisikopositionen buchhalterisch ein grosser Ermessens- bzw.\nBeurteilungsspielraum zugestanden (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N. 170;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 64\nN. 35; Urteil BGer 2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 in ASA 82, 2013/2014, S. 33 ff./36).\n\nVorübergehende Wertberichtigungen weisen – anders als Abschreibungen – nicht\ndefinitiven, sondern bloss provisorischen Charakter auf und können in jeder Steuerperiode\nneu überprüft werden. Bei Wertberichtigungen bleibt die Aktivposition unverändert, und es\nwird lediglich eine entsprechende Passivposition gebildet (z.B. Delkredere).\nSteuerrechtlich werden Wertberichtigungen, soweit diese keinen definitiven Charakter\nhaben, unter die Rückstellungen subsumiert, auch wenn dies buchhalterisch nicht ganz\nkorrekt ist. Während also der Begriff \"Wertberichtigung\" im StG des Kantons Zug\nverwendet wird (vgl. § 59 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b StG), wird dieser im DBG untechnisch dem\n\nUrteil A 2019 20\n13\n\nBereich der Rückstellungen zugewiesen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, Art. 28 N. 3 und Art. 29 N. 13).\n\n3.5.2 Gemäss Art. 959 Abs. 1 OR gilt das Stichtagsprinzip als elementare\nBilanzierungsregel für die Jahresrechnung, wonach die Bilanz die Vermögens- und\nFinanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag darstellt. Ebenso nehmen\nBewertungsvorschriften wie diejenigen in Art. 960 b und Art. 960 c OR explizit Bezug zum\nBilanzstichtag. Massgebender Beurteilungszeitpunkt für die geschäftsmässige\nBegründetheit einer (Delkredere-) Rückstellung ist folglich der Bilanzstichtag, wobei auch\nnachträglich werterhellende Tatsachen berücksichtigt werden können, d.h. solche, die\nRückschlüsse auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zulassen. Solche steuermindernden\nTatsachen sind von der steuerpflichtigen Person mittels substantiierter Sachdarstellung\nvorzutragen. Wird die Jahresrechnung sehr viel später nach dem Bilanzstichtag erstellt,\nwird dieser Nachweis schwieriger (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum\nZürcher Steuergesetz, § 64 N. 122). Denn das sowohl im Handels- als auch Steuerrecht\ngeltende Periodizitätsprinzip verbietet es, Ergebnisse verschiedener Geschäftsperioden\nuntereinander auszugleichen, indem die Ergebnisse einer bestimmten Periode zugunsten\noder zulasten einer anderen Periode erhöht oder vermindert werden\n(Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N. 151 und 167). Die Periodengerechtigkeit gilt\ndabei als gewahrt, wenn z.B. ein bestimmter Aufwand aufgrund des dem steuerpflichtigen\nUnternehmen zustehenden Bewertungs- und Ermessenspielraums als periodengerecht\nverbucht einzustufen ist (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N. 159).\n\n3.5.3 Was den relevanten Zeitraum betrifft, innert welchem handelsrechtlich\nwerterhellende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag noch in der Jahresrechnung zu\nerfassen sind, wird dieser maximal bis zur Errichtung bzw. Genehmigung der\nJahresrechnung durch das zuständige Organ (z.B. Generalversammlung) gesehen\n(Reich/Züger/Betschart, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 29 N. 11). Das Swiss GAAP-FER-\nRahmenkonzept stellt mit der Verabschiedung der Jahresrechnung durch den\nVerwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auf einen noch früheren Zeitpunkt ab. Als\nEreignisse, die nach dem Bilanzstichtag in der Jahresrechnung zu berücksichtigen sind,\ngelten dabei solche, deren Auslöser bzw. Bedingungen bereits am Bilanzstichtag gegeben\nwaren bzw. die weitere substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am\nAbschlussstichtag vorgelegen haben. Somit handelt es sich um Ereignisse, die am\nBilanzstichtag bereits begründet waren, aber erst später bekannt werden. Sie werfen\n\nUrteil A 2019 20\n14\n\n"}