{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.2 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58\nAbs. 1 DBG bzw. § 59 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\n\nUrteil A 2019 20\n10\n\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14])\nzusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des\nSaldovortrages des Vorjahres, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung\nausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von\ngeschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere Kosten für\ndie Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des\nAnlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und\nRückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln\nder juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,\noffene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete\nZuwendungen an Dritte sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen\nmit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne.\n\n3.3 Der Saldo der Erfolgsrechnung bildet unter Berücksichtigung des Saldovortrags\ndes Vorjahres den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Reingewinns. Mit dem Verweis\nauf den Saldo der Erfolgsrechnung wird im DBG der Bezug zum Handelsrecht\nausdrücklich festgehalten und damit implizit auch das Massgeblichkeitsprinzip. Das\nMassgeblichkeitsprinzip besagt, dass die Handelsbilanz (Bilanz- und Erfolgsrechnung)\nAusgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Massgebend\nsind die nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführten\nBücher. Der Grundsatz der materiellen Massgeblichkeit besagt, dass die\nhandelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung für die steuerrechtliche\nGewinnermittlung massgebend sind, soweit das Steuerrecht keine eigenen\nGewinnermittlungsvorschriften enthält, welche entsprechende Abweichungen erlauben\noder verbieten. Der Verweis auf die handelsrechtliche Erfolgsrechnung in Art. 58 DBG\nerschöpft sich nicht in der Anweisung an die Steuerbehörde, die für die Ermittlung des\nsteuerbaren Gewinns notwendigen Fakten aus veranlagungstechnischen Gründen der\nHandelsbilanz zu entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine gewollte Bindung der\nsteuerrechtlichen Gewinnberechnung an die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und\nBewertungsgrundsätze. Diese Bindung wird als Schutzwirkung des\nMassgeblichkeitsprinzips zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen ausgelegt. Die\nSchutzwirkung zugunsten des Steuerpflichtigen äussert sich darin, dass die\nSteuerbehörden verpflichtet sind, für die Bemessung des steuerbaren Gewinns auf das\nErgebnis der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung abzustellen. Soweit also nicht\nsteuerrechtliche Korrekturvorschriften eingreifen, gelten die handelsrechtlichen\nGewinnermittlungsvorschriften und -grundsätze. Die Schutzwirkung zulasten des\n\nUrteil A 2019 20\n11\n\nSteuerpflichtigen äussert sich darin, dass der Steuerpflichtige den in der Handelsbilanz\nausgewiesenen Gewinn gegen sich gelten lassen muss. Dem Massgeblichkeitsprinzip\nkommt daher auch Beweisfunktion zu, d.h. die Steuerbehörden sollen sich auf die\nAngaben des Steuerpflichtigen verlassen dürfen. Gestützt auf das Verbot\nwidersprüchlichen Verhaltens ist es dem steuerpflichtigen grundsätzlich untersagt,\nAufwand wie auch Ertragspositionen geltend zu machen, die er nicht in der\nordnungsmässigen Handelsbilanz verbucht hat. Dies betrifft insbesondere jene Bereiche,\nin welchen ihm nach Handelsrecht ein Ermessenspielraum zur Verfügung steht. Der\nSteuerpflichtige wird in diesen Fällen grundsätzlich bei seiner Ermessensausübung\nbehaftet (vgl. hierzu Brülisauer/Mühlemann, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 58 N.\n8 ff. und N. 18 mit vielen Verweisen auf Lehre und Praxis; sowie\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N. 48 ff.;\nStE 2011 B 23.41 Nr. 5 mit Hinweis).\n\n3.4 Das Massgeblichkeitsprinzip gilt jedoch nur dann, wenn der Erfolgsausweis nicht\nunter Verletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustande gekommen ist\nund sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu\nbeachten sind (Urteil BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1, mit vielen Verweisen\nauf die bundesgerichtliche Praxis).\n\nEine Ausnahme zu den vorstehend erwähnten Grundsätzen des Massgeblichkeitsprinzips\nbesteht daher dann, wenn in einer bereits verabschiedeten bzw. genehmigten\nJahresrechnung handelsrechtswidrige Ansätze gewählt worden sind. Hier ist\ngewinnsteuerrechtlich eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung\nzulässig (sog. Bilanzberichtigung). Demgegenüber sind blosse Bilanzänderungen, bei\ndenen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls\nhandelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird (sog. Bilanzänderung),\ngewinnsteuerrechtlich nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine\nBilanzänderung durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des\nVeranlagungsverfahrens ist grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich zeigt, dass sie in\neinem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen\nvorgenommen hat. In der Regel ausgeschlossen sind hingegen Bilanzänderungen, mit\ndenen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren\nerfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden. Auch\nBilanzberichtigungen aus denselben Motiven sind gleichfalls mit äusserster Zurückhaltung\n\n"}