{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist\ndas Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt\n\nUrteil A 2019 20\n8\n\n(§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG;\nBGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht\nerheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140\nAbs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der\nvorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019\nwurde am 13. November 2019 und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den\nübrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\nDas Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner\nGeschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\nUrteil A 2019 20\n9\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 Rz. 6). Auch wenn im\nharmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung\n(\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass\ndie Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und\naufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom\nVorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf\nIndizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil BGer 2C_1067/2017 vom 11.\nNovember 2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere\nBeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von\neiner Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach\nohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann,\nweil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3). Gelangt die Behörde bzw. das Gericht zu keiner derart gewichtigen Überzeugung,\nkommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt\ndemnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden\nund -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die\nabgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil BGer\n2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Verweis auf die sogenannte\nNormentheorie in BGE 143 II 661 E. 7.2).\n\n3.\n3.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin erstmals in\ndiesem Verfahren behaupteten und nicht oder zumindest nicht vollumfänglich in der\nJahresrechnung 2017 verbuchten Verluste von Fr. 155'000.– aus den\n________geschäften mit D.________ und der C.________ AG für die Veranlagung der\nGewinnsteuern 2017 (Bund und Kanton Zug) zu berücksichtigen sind bzw. der steuerbare\nGewinn, wie von der Rekurrentin beantragt, mit Fr. 22'200.– festzustellen ist.\n\n"}