{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrentin begründe den zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf im Wesentlichen\ndamit, dass eine Forderung gegenüber D.________ von Fr. 170'000.– lediglich im Umfang\nvon Fr. 50'000.– habe befriedigt werden können, womit ein Verlust in Höhe von\nFr. 120'000.– resultiert habe. Zum Beweis reiche sie die E-Mail-Korrespondenz zwischen\nihrer Verwaltungsrätin und Rechtsanwalt E.________ vom 17. und 25. Juli 2019 ein.\nLetzterer führe darin mit Verweis auf die ungenügende Beweislage und die unscharfen\nSachverhaltsvorbringen aus, das Ruder im Zivilprozess gegen D.________ sei von Anfang\nan falsch ausgerichtet gewesen. Ungeachtet dessen habe man spätestens nach dem\nSchlichtungsgesuch vom 3. Juli 2017 und vor der widersprechenden Klage vom\n11. Januar 2018 die Sach- und Rechtslage auf das allerdings bereits schiefe\n\nUrteil A 2019 20\n6\n\nSchlichtungsgesuch abstimmen müssen. Dies hätte spätestens im Herbst 2017\ngeschehen müssen.\n\nVon der Einreichung weiterer Unterlagen habe die Rekurrentin abgesehen. Dabei\nverkenne sie, dass die Korrespondenz mit Rechtsanwalt E.________ für sich allein zu\nwenig aussagekräftig sei, um daraus einen konkreten, bezifferbaren\nWertberichtigungsbedarf ableiten zu können. Es würden diverse Dokumente, namentlich\ndie einschlägigen Verträge, Rechnungen und Prozessakten, fehlen, die es erlaubten, die\ngeforderte fundierte handels- und steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen. Sodann dürfe\nnicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gesellschaft erst per 26. März 2018 das\nOpting-out, d.h. den Verzicht auf die Revision erklärt habe und die Revisionsstelle erst am\n27. April 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Per wann das Opting-out\nwirksam geworden sei, d.h. allenfalls bereits für den Abschluss 2017, sei nicht ersichtlich.\nDa in der E-Mail vom 14. August 2019 darauf hingewiesen werde, dass die Buchhaltung\nkontrolliert worden sei, sei von einer (zumindest eingeschränkten) Revision des\nAbschlusses 2017 auszugehen. Auch bei der eingeschränkten Revision werde die\nJahresrechnung einer Prüfung unterzogen, sei doch unter anderem zu überprüfen, ob\nSachverhalte vorlägen, aus denen zu schliessen sei, dass die Jahresrechnung nicht\nGesetz und Statuten entsprechen würde. Dabei seien nicht nur analytische Handlungen,\nsondern gemäss Art. 729a Abs. 1 und 2 OR auch angemessene Detailprüfungen\nvorzunehmen. Die hier strittige Position habe durchaus Wesentlichkeitsgrad, so dass\ndavon auszugehen sei, dass die Revisionsstelle bei handelsrechtswidriger Bewertung\nbzw. Notwendigkeit einer Bilanzberichtigung eine entsprechende Korrektur verlangt hätte.\nDies sei jedoch soweit ersichtlich nicht erfolgt. Ginge man dennoch davon aus, dass\n(rückblickend) per Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 ein erhebliches Prozessrisiko\nbestanden hätte, so wäre es mit Blick auf das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip wohl\nnicht zu beanstanden gewesen, wenn die Rekurrentin in ihren Büchern eine\nentsprechende Wertberichtigung vorgenommen hätte. Gegen die beantragte nachträgliche\nBerücksichtigung spreche indes, dass die Rekurrentin bereits vor der definitiven\nVeranlagung Kenntnis von der Sachlage und insbesondere der Beurteilung durch\nRechtsanwalt E.________ gehabt habe und dennoch die Bildung einer zusätzlichen\nWertberichtigung nicht als notwendig erachtet habe. Sie habe weder eine rektifizierte\nJahresrechnung eingereicht noch im Einspracheverfahren einen diesbezüglichen Antrag\ngestellt; ihre Eingabe habe sich ausschliesslich gegen die Aufrechnung des\nVerwaltungsaufwands gerichtet. Die Rekurrentin habe damit von ihrem\nErmessensspielraum bei der Bewertung der Werthaltigkeit der Forderung gegenüber\n\nUrteil A 2019 20\n7\n\nD.________ bereits Gebrauch gemacht, indem sie bewusst von der Vornahme einer\nzusätzlichen Wertberichtigung abgesehen habe.\n\nEin Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht sei unter den gegebenen Umständen nicht\noffenkundig, zumal offenbar bei der Prüfung des Abschlusses auch keine Tieferbewertung\nverlangt worden sei. Wenn die Rekurrentin nun eine andere Auffassung vertreten würde,\nwürde sie sich widersprüchlich verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben\nverstossen, was keinen Rechtsschutz verdienen würde. Im Übrigen verhalte es sich auch\nso, dass der Rekursschrift kein korrigierter Jahresabschluss beigelegt worden sei.\nVielmehr beschränke sich die Rekurrentin darauf, die Wertberichtigung \"ausserbuchlich\"\ngeltend zu machen, was steuerlich unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung (Urteil BGer 2C_172/2018 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.3) keine\nBerücksichtigung finden könne. Das Erfordernis der Verbuchung ergebe sich bereits aus\ndem Massgeblichkeitsprinzip.\n\nF. Die Replik der Rekurrentin ging mit Schreiben vom 4. März 2020 beim Gericht ein.\nSie hielt darin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Replik wird,\nsofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nG. Mit Schreiben vom 6. März 2020 stellte das Verwaltungsgericht die Replik der\nRekursgegnerin zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren\nsachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}