{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrentin habe in der Steuererklärung und Jahresrechnung 2017 einen steuerbaren\nReingewinn von Fr. 5'357.– deklariert. Im Anschluss an eine Beweisauflage sei der\nsteuerbare Gewinn mit Veranlagung vom 14. August 2019 unter Aufrechnung des nicht\nbelegten Verwaltungsaufwands von Fr. 123'848.– auf Fr. 129'205.– festgesetzt worden.\nDagegen habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 10. September 2019 Einsprache\nerhoben mit dem Antrag, die Aufwendungen \"Porti/Telefon/lnternet\" über Fr. 4'969.90,\n\"Verbandsbeiträge\" über Fr. 4'528.60 und \"Rechts- und Beratungsaufwand\" über\nFr. 34‘296.65 in der Veranlagung zu berücksichtigen. Mit der Aufrechnung der Positionen\n\nUrteil A 2019 20\n4\n\n\"I.________ Advokatur\" von Fr. 14'000.– und \"stornierte Rechnung Büroservice\nB.________\" von Fr. 78'458.– habe sich die Rekurrentin ausdrücklich einverstanden\nerklärt, so dass ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 97'815.– resultiert habe. Mit Entscheid\nvom 14. Oktober 2019 sei die Einsprache (ohne ausführliche Begründung) vollumfänglich\ngutgeheissen worden. In der Rekursschrift mache die Rekurrentin nun einen zusätzlichen\nWertberichtigungsbedarf im Zusammenhang mit einer Forderung gegenüber D.________\ngeltend, die nicht Gegenstand des Veranlagungs- oder Einspracheverfahrens gewesen\nsei. Es handle sich mithin um einen neuen Antrag. Der eingereichte Jahresabschluss\nenthalte bereits eine entsprechende Wertberichtigung, wobei jedoch unklar sei, ob diese\nFr. 17'600.– oder Fr. 32'000.– betrage. Jedenfalls übersteige sie den gemäss Zuger\nVeranlagungspraxis ohne Nachweis zulässigen Pauschalbetrag von 10 Prozent der\nForderung bereits, weshalb die Rekurrentin für den streitbetroffenen zusätzlichen\nWertberichtigungsbedarf beweispflichtig sei.\n\nAusgangspunkt für die steuerrechtliche Bestimmung des Unternehmensgewinns sei\nsodann die kaufmännische Jahresrechnung. Dabei seien die handelsrechtlichen\nVorschriften zu beachten, damit das Steuerrecht darauf abstellen könne. Die\nzivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze seien grundsätzlich auch für das\nSteuerrecht verbindlich (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Bei der Überprüfung der\nHandelsrechtskonformität einer im Steuerverfahren eingereichten Bilanz und\nErfolgsrechnung hätten Steuerbehörde und Steuerjustiz sich aber grosse Zurückhaltung\naufzuerlegen. Es könne nicht Aufgabe der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein,\numstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Lösung\nzuzuführen oder gar die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln.\nSteuerrechtlich dürfe und müsse deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge\nspringenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der\nRevisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz\nabgewichen werden. Grundsätzlich habe sich die steuerpflichtige Person auf ihrer im\nRahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den\nSteuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen. Sie könne nicht nachträglich\nÄnderungen vornehmen, wenn sie etwa bemerken würde, dass sie mit anderen\nBewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten\nlassen, besser wegkommen würde. Insoweit greife der Grundsatz von Treu und Glauben,\ngemäss dem sich auch die steuerpflichtige Person auf ihrem Verhalten behaften lassen\nmüsse, wenn sie dies gegenüber dem Fiskus kundgetan habe. Würden\nhandelsrechtswidrige Ansätze gewählt, sei eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft\n\nUrteil A 2019 20\n5\n\nder Veranlagung zulässig (sog. Bilanzberichtigung); demgegenüber seien blosse\nAnpassungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere,\nebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt würde (sog. Bilanzänderung), nur bis\nzur Einreichung der Steuererklärung zulässig. In der Regel ausgeschlossen seien\nBilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im\nVeranlagungsverfahren erfolgten oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis\nvorgenommen würden.\n\nSodann müsse nach Art. 960 Abs. 2 OR die Bewertung von Aktiven vorsichtig erfolgen.\nBestünden konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe\nRückstellungen, so seien die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit\neiner Wertberichtigung auf den Debitoren, einer sog. Delkredere-\"Rückstellung\", würden\nVerlustrisiken für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und für andere\nForderungen des Umlaufvermögens berücksichtigt. Der Umfang der geschäftsmässig\nbegründeten Wertberichtigung richte sich nach dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit\nder einzelnen Forderung. Massgebend für die Beurteilung der geschäftsmässigen\nBegründetheit seien aufgrund der Stichtagsbezogenheit der Handelsbilanz die\nVerhältnisse am Bilanzstichtag. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltene\nInformationen könnten in den Jahresrechnungen verwertet werden, sofern dadurch\nVerhältnisse am Bilanzstichtag offenkundig würden, die Auswirkungen auf Bilanz und\nErfolgsrechnung hätten. Zu berücksichtigen seien mithin nur nachträgliche\nwertaufheIlende Tatsachen, d.h. solche, die lediglich anzeigten, wie sich die Verhältnisse\nam Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt hätten. In diesen engen Grenzen könnten auch\nnachträglich verwirklichte Tatsachen Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf\ndie Verhältnisse am Bilanzstichtag zuliessen.\n\n"}