{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-20_2020-04-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_20_5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde474bad8ad4cf6bbfe86ee06127d1a4ce3fc334ed69f9d3a43f5422e90b51bacfb133877e973b2d9b33c8e2db2f02145d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_20", "Checksum": "b359d5ff0c51197a46e87d0a7e03f2ae"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "d62ea00da39bc5d47ec2f92dc820837b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 24.04.2020 A 2019 20\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust) - Leitentscheid | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\nVerfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 24. April 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG, c/o B.________\nRekurrentin\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (nachträglich entdeckter Verlust)\n\nA 2019 20\n2\n\nA. Im Anschluss an eine mehrmals angeordnete Beweisauflage setzte die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungen vom 14. August 2019 die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2017 für die\nA.________ AG fest. Dabei veranlagte die Steuerverwaltung anstelle des von der\nsteuerpflichtigen Gesellschaft im Jahresabschluss per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen\nund in der Steuererklärung 2017 deklarierten Reingewinns von Fr. 5'357.– einen\nReingewinn von Fr. 129'200.– infolge Aufrechnungen von nicht belegtem\nVerwaltungsaufwand von Fr. 123'848.–.\n\nB. Mit Schreiben vom 10. September 2019 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft\nEinsprache gegen die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der\ndirekten Bundessteuern für die Steuerperiode 2017 und lieferte darin weiterführende\nAngaben zu verschiedenen zusätzlichen Aufwandpositionen. Es betraf dies Aufwände für\n\"Porti/Telefon/Internet\", \"Verbandsbeiträge\" sowie für \"Rechts- und Beratungsaufwand\".\nUnter Bezugnahme auf diese Aufwände beantragte die A.________ AG den steuerbaren\nGewinn auf Fr. 97'815.– festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019\nhiess die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Einsprache vollumfänglich gut und\nveranlagte die steuerpflichtige Gesellschaft neu mit dem beantragten steuerbaren\nReingewinn von gerundet Fr. 97'800.–.\n\nC. Mit Schreiben vom 12. November 2019 reichte die A.________ AG (nachfolgend:\nRekurrentin) gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 beim\nVerwaltungsgericht Rekurs ein und beantragte, es sei die mit dem Einspracheentscheid\nerfolgte definitive Veranlagung der Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern\n2017 aufzuheben resp. zu ergänzen, mit dem Hinweis \"Kein Gewinn erzielt, Korrektur des\nGewinns wegen Verlust\". In ihrer Begründung beantragte die Rekurrentin schliesslich, es\nsei der steuerbare Gewinn von Fr. 97'800.– auf Fr. 22'200.– herabzusetzen.\n\nZur Begründung verwies sie auf einen realisierten Verlust aus zwei ________ von\ninsgesamt Fr. 155'000.–, wovon Fr. 35'000.– auf ein Geschäft mit der C.________ AG und\nFr. 120'000.– auf ein solches mit dem D.________ entfallen würden. Hierfür seien in der\nJahresrechnung 2017 Fr. 52'600.– als Delkredere zurückgestellt worden, wovon\nFr. 35'000.– für den Verlust aus dem Geschäft mit der C.________ AG und Fr. 17'600.–\nals \"Rückstellung im Fall D.________\".\n\nUrteil A 2019 20\n3\n\nWas den Verlust aus dem Geschäft mit D.________ betrifft, liess die Rekurrentin sodann\ndas Folgende ausführen: Dieser Verlust in Höhe von Fr. 120'000.– sei laut schriftlicher\nAussage des neuen Anwalts dem ersten Anwalt zu verdanken, weil dieser diverse von der\nRekurrentin gestellte Rechnungen ohne Rücksprache mit ihr gestrichen habe, was einen\nKlagerückzug bewirkt habe. Dieser Anwalt habe gemäss Folgeanwalt grobfahrlässig\ngehandelt, und es habe der Rekurrentin der Totalverlust ihrer Forderung in Höhe von\nFr. 170'000.– gedroht. Der Folgeanwalt, E.________, habe das Schlimmste nur mit Mühe\nund Not verhindern und habe so noch Fr. 50'000.– rausholen können. Gemäss\nFolgeanwalt sei die Forderung von Fr. 170‘000.– noch eintreibbar gewesen, d.h. die\nRechnungsstellung der Rekurrentin sei korrekt gewesen. Über diese Tatsache habe der\nEx-Buchhalter F.________ Bescheid gewusst. Dieser habe vor seinem Weggang\naufgefordert werden müssen, eine entsprechende Rückstellung Inkasso D.________ und\nC.________ AG vorzunehmen. Sodann habe auch der neue Buchhalter G.________ seit\nJuni 2019 über den Verlust Bescheid gewusst, da B.________, Verwaltungsrätin der\nRekurrentin, ihn nach der Gerichtsverhandlung vom 11. Juni 2019 in H.________\nentsprechend informiert habe. Der neue Buchhalter habe es allerdings unterlassen, den\nVerlust anlässlich der Einsprache zu vermerken und zu belegen. Das Mail des neuen\nAnwalts sei mehr als klar formuliert gewesen und habe auch dem neuen Buchhalter\nvorgelegen. Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nD. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nE. Am 20. Dezember 2020 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom\n12. November 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu\nLasten der Rekurrentin. Begründend führt die Rekursgegnerin das Folgende aus:\n\n"}