6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Rekurrenten (im Doppel; die Rückzahlung des Kostenvorschusses erfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Rekursgegnerin (Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2021 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am Urteil A 2019 19