4. Dem Rekurrenten wird zu Lasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.