Urteil A 2019 19 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Grundstückgewinnsteuer bei einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. _________ und einem Steuersatz von 10 % auf (gerundet) Fr. _________ festgesetzt. 2. Der Rekursgegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 6'500.– auferlegt. 3. Dem Rekurrenten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– zu Lasten der Gerichtskasse zurückerstattet.