(§ 8 KoV VG). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG). Der obsiegende Rekurrent war durch einen Rechtsvertreter vertreten, weshalb ihm grundsätzlich eine Entschädigung zu Lasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist. Das vorstehend Ausgeführte gilt auch für die Parteientschädigung. Der Antrag der Rekursgegnerin, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten, ist daher abzulehnen. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfragen und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes des Rekurrenten wird die Parteientschädigung auf Fr. 6'500.– festgesetzt.