Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 120 Abs. 1 StG vollumfänglich von der Rekursgegnerin zu tragen. Der Rekurrent erhält den von ihm bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– vollständig zurückerstattet. 11.4 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen Urteil A 2019 19 56