Rekursantwort S. 12 Ziff. 5.2). Zum anderen durch die von der Rekursgegnerin undifferenziert getroffene Annahme, es könne den nach der Bauabnahme vom 2. September 2006 vorgenommenen Um- und Ausbauarbeiten an der LG G.________ (mit Ausnahme des Erdgeschosses) per se kein wertvermehrender Charakter mehr zukommen. Es kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre. Dies ist jedoch eine notwendige Voraussetzung, um diesem gemäss § 120 Abs. 2 StG trotz Obsiegens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegen zu können.