Es mag stimmen, dass vorliegend die Abklärungen zum massgebenden Erwerbspreis und den relevanten Anlagekosten von besonderer Komplexität geprägt waren, auch verursacht durch die lange Umbauzeit der Altliegenschaft G.________. Es mag ferner auch zutreffen, dass diese Abklärungen durch die zeitlich gestaffelte Einreichung von immer wieder neuen Unterlagen und Vorbringen durch den Rekurrenten nicht beschleunigt wurde. Andererseits wurde die Komplexität des Veranlagungs-, Einsprache- wie auch des vorliegenden Verfahrens ebenso durch die von der Rekursgegnerin vorab eingenommenen Positionen mitverursacht.