Die Rekursgegnerin beantragt jedoch, die gesamten Verfahrenskosten dem Rekurrenten zu auferlegen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung des Rekurrenten im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens und der unstrukturierten und unsystematischen Weise, wie dieser die zur Beurteilung der Anlagekosten relevanten Unterlagen und Belege eingereicht hätte (Rekursantwort S. 11 Ziff. 5.1 f. und S. 23 Ziff. 9).