__ minus Fr. _________). Die in diesem Verfahren ermittelte Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. _________ (gerundet) und liegt somit (gerundet) Fr. _________ (Fr. _________ minus Fr. _________) unter dem von der Rekursgegnerin veranlagten Betrag. Es obsiegt der Rekurrent bzw. unterliegt die Rekursgegnerin somit zu 96,6 % (Fr. _________ / Fr. _________ x 100). 11.3 Vorliegend ist die unterliegende Rekursgegnerin am Verfahren wirtschaftlich interessiert und unterliegt praktisch vollständig (96,6 %) weshalb es sich rechtfertigt, ihr die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu auferlegen. Urteil A 2019 19 55