11.2 Der Streitwert im Grundstücksteuerverfahren ergibt sich aus der Differenz zwischen der durch die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid veranlagten Grundstückgewinnsteuer (Fr. _________; Beilage 15 der Rekursgegnerin) und der vom Rekurrenten beantragten Grundstückgewinnsteuer. Letztere beträgt für den vom Rekurrenten beantragten Grundstückgewinn von Fr. _________ (Replik S. 19) beim unbestrittenen Steuersatz von 10 % Fr. _________ (gerundet). Dies ergibt einen Streitwert für dieses Verfahren von (gerundet) Fr. _________ (Fr. _________ minus Fr. __