10.1. Die Beraterkosten von Fr. _________ zur Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung "I.________" qualifizieren nicht als dem Kaufpreis zuzurechnende, I.________ gegenüber erbrachte weitere Leistungen i.S.v. § 195 Abs. 1 StG (vorstehend E. 4). Der Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Der für die Berechnung der vom Rekurrenten geschuldeten Grundstückgewinnsteuer relevante Erwerbpreis i.S.v. § 195 StG beträgt folglich Fr. _________.