Den Ausführungen des Rekurrenten (Rekurs S. 13 "Zu 5") bzw. den bei den Akten liegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Elektrokontrolle mit der darauffolgenden Mängelbehebung durch vernachlässigten Unterhalt verursacht worden wäre. Im Gegenteil, soll es sich hier gemäss seinen eigenen Angaben um Aufwendungen zur Korrektur einer beim Bau nicht korrekt vorgenommenen Installation gehandelt haben. Es wurde diese dadurch somit wieder ihrer Zweckbestimmung zugeführt, womit deren Wert erhalten und nicht vermehrt wurde. Der Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt folglich abzulehnen und die entsprechenden Kosten im Gesamtbetrag von Fr. _________ (Fr. _________ plus Fr. __