Elektrokontrollen fallen, wie die Parteien richtig erwähnen, in regelmässigen Abständen an. Sie stellen daher im Grundsatz werterhaltenden Unterhalt und nicht wertvermehrende Investition dar. Dasselbe Schicksal teilen die auf eine Kontrolle erfolgenden Mängelbehebungsarbeiten; auch diese stellen im Grundsatz Unterhaltsarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Elektroanlagen, die damit verbundenen Kosten somit Unterhaltskosten dar.