als wertvermehrende Investition i.S.v. §196 StG zu anerkennen. 9. Im Weiteren will der Rekurrent sodann die Kosten einer Elektrokontrolle (Fr. _________) sowie der darauffolgenden Mängelbehebung (Fr. _________) als Urteil A 2019 19 52 wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt haben, wogegen die Rekursgegnerin diese als nicht anrechenbare Unterhaltkosten qualifiziert haben will.