Gemäss Darstellung der Rekursgegnerin soll das Erdgeschoss im Jahre 2014 noch im Grundausbau gestanden haben. Sie zieht daraus den Schluss, es hätten sich deshalb darin keine Leuchtkörper befinden können. Da die Rechnung eine Position "Demontage Alte Beleuchtung" enthalte, sei wohl eine im Rahmen des Umbaus erstellte Beleuchtung ersetzt worden, was es rechtfertige, hier von Lebenshaltungskosten zu sprechen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ergeben sich dem Gericht keine Anhaltspunkte, weshalb der "Grundausbau" nicht eine minimale Beleuchtung schon beinhalten könnte. Zum anderen lassen die auf der Rechnung aufgeführten Kostenbeträge zu Material (rund Fr. ______