Gemäss Rekurrent soll es sich hier um eine Einbauleuchte handeln, die in der Galerie des Erdgeschosses verbaut worden sei (Replik S. 16 zu Position 99). Für die Rekursgegnerin handelt es sich um den Ersatz einer bestehenden Leuchte, weshalb hier von Lebenshaltungskosten zu sprechen sei (Duplik S. 13 Ziff. 6.25).