entsprechenden Positionen sind daher im Betrag von Fr. _________, wie vom Rekurrenten beantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG zu anerkennen. 8.3.2.4 Position 99: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der W.________ GmbH vom 8. November 2014 betreffend "Neue LED Beleuchtung liefern und installieren" über Fr. _________.