Aus den Beschreibungen zu den das Unter- und Erdgeschoss betreffenden Rechnungs- Positionen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich hierbei um Arbeiten handeln sollte, die nicht im Rahmen der Totalsanierung der LG G.________ angefallen wären. Zudem betrifft es Arbeiten am Unter- bzw. Erdgeschoss, für welche das zeitliche Element der Bauabnahme vom 2. September 2006 auch gemäss Darstellung der Rekursgegnerin nicht von Relevanz sein soll. Den Kosten zu diesen Positionen kommt daher vermutungsweise wertvermehrender Charakter zu.