Gemäss Rekurrent soll der Grossteil dieser Arbeiten im Erdgeschoss vorgenommen worden sein und auch die Arbeiten an Fensterläden und Fensterdichtungen stünden im Zusammenhang mit der Bauvollendung, weshalb den Kosten im Umfang von Fr. _________ wertvermehrender Charakter zukomme. Für die Rekursgegnerin soll es sich hier um Reparaturen, Anpassungen, Möbel bzw. Betriebsunterhalt handeln, welche den Anlagekosten nicht zuzurechnen seien (Duplik S.13 Ziff. 6.23).