Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt daher abzulehnen und die entsprechenden Kosten (Fr. _________) können bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns nicht als wertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG anerkannt werden. 8.3.2.3 Position 95: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der T.________ GmbH, vom 3. August 2009 für "Div. Arbeiten in der M.________" über Fr. _________. Hiervon anerkennt der Rekurrent einen Betrag von Fr. _________ als nicht wertvermehrend (Replik S. 16 zu Position 95 betreffend "2 Stk. Serviertablar anfertigen"). Es verbleibt der strittige Betrag von Fr. _________ (Fr. _________ minus Fr. _________).