Die Parteien bringen nichts vor, was dieser Auslegung durch das Gericht widersprechen würde. Ergibt sich die Anschaffung von Fila W68 als in kausalem Zusammenhang mit dem Einbau von unpolierten Oberflächen stehend, kommt diesen Auslagen ebenfalls wertvermehrender Charakter zu. Die entsprechenden Kosten (Fr. _________) sind daher, wie vom Rekurrenten beantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende Kosten i.S.v. §196 StG zu anerkennen. 8.3.2.2 Position 89: Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der V.________ AG für an der Heizung vorgenommene Servicearbeiten über Fr. _________.