Es erscheint daher als ein Schutzmittel, welches typischerweise nach dem Einbau unpolierter Oberflächen zu deren Schutz künftiger Beschädigungen und Verschmutzungen verwendet wird. Es darf vorliegend daher angenommen werden, dass die Anschaffung des Fleckenschutzmittels im Zusammenhang mit der Verbauung solcher Oberflächen in der LG G.________ gestanden hat, quasi als ein letzter Arbeitsgang zum Schutz dieser Oberflächen. Die Parteien bringen nichts vor, was dieser Auslegung durch das Gericht widersprechen würde.