Der Rekurrent sieht die Anschaffung im Zusammenhang mit der erfolgten Baureinigung als wertvermehrende Auslage (Replik S.11 zu Position 76). Die Rekursgegnerin sieht die Auslage als im Zusammenhang mit dem künftigen Unterhalt des "Guest House A.________" getätigt, welcher kein wertvermehrender Charakter zukomme (Duplik S.10 Ziff. 6.9).