In der Kolonne "Kommentar" werden die nicht anerkannten Baukostenpositionen durch die Rekursgegnerin kommentiert, unter Verwendung der Bezeichnungen "Reparatur", "Unterhalt", "Lampen", "LHK" und "weiterer Umbau nach Bauabgabe". Unter Berücksichtigung dieser Kommentare und dem von der Rekursgegnerin in ihren Eingaben Vorgebrachten ergibt sich dem Gericht das Folgende: 8.3.1 In Anlehnungen an die vorstehenden Ausführungen gilt auch hier, dass die Qualifikation als nicht wertvermehrende Aufwendungen alleine aufgrund des Umstandes, dass entsprechende Um-, Ausbau- und Instandstellungsarbeiten nach der Bauabnahme vom 2. September 2006 vorgenommen worden seien, nicht statthaft ist.