O., § 221 N 40). Sie sind daher, dem Antrag des Rekurrenten folgend, bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende Kosten i.S.v. § 196 StG zu anerkennen. 8.3 In der Kolonne "Rep/LHK" aberkennt die Rekursgegnerin den wertvermehrenden Charakter in einem Totalbetrag von Fr. _________ (Fr. _________ gemäss Excel-Tabelle minus Fr. _________ mit 50 % der Position 86 als im Laufe des Verfahrens durch die Rekursgegnerin als wertvermehrende Kosten anerkannt; Duplik S. 11 Ziff. 6.14). Urteil A 2019 19 47