), vermag die hier von der Rekursgegnerin in ihrer Begründung angerufene Bauabnahme vom 2. September 2006 die Vermutung, des wertvermehrenden Charakters dieser Aufwendungen nicht rechtsgenüglich zu entkräften. Sie sind daher, dem Antrag des Rekurrenten folgend, bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns als wertvermehrende Kosten im Sinne von § 196 StG zu anerkennen. 8.2 Der Kolonne "nicht zuordenbar" wird durch die Rekursgegnerin ein Betrag von Fr. _________ zugewiesen. Es handelt sich um die Position 25 der Excel-Tabelle, einer Rechnung vom 4. September 2005 von R.________.