Urteil A 2019 19 46 Es ergeben sich bezüglich dieser Arbeiten und Rechnungen aus den Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, es handle sich nicht um im Rahmen der Totalsanierung der LG G.________ angefallene wertvermehrende Baukosten bzw. es hätten diese nicht auch nach der Bauabnahme vom 2. September 2006 vorgenommen werden können. Wie vorstehend dargelegt (E. 7.4.3 ff.), vermag die hier von der Rekursgegnerin in ihrer Begründung angerufene Bauabnahme vom 2. September 2006 die Vermutung, des wertvermehrenden Charakters dieser Aufwendungen nicht rechtsgenüglich zu entkräften.