Die Rekursgegnerin nimmt für ihre Berechnungen ebenfalls den Betrag von Fr. _________ als Ausgangslage. Hiervon spricht sie (gerundet) Fr. _________ wertvermehrenden Charakter zu (Duplik, S. 14 Ziff. 7), nachdem sie solchen in der Duplik auch den Positionen 6 (Fr. _________; Rechnung "Q.________"), 86 (Fr. _________; 50 % der Rechnung "T.________ GmbH") und 47 (Fr. _________; Rechnung "J.________") zusprach (Ziff. 6.1, 6.14 und 6.29 der Duplik). Keine Anerkennung als wertvermehrende Investitionen finden hingegen die von der Rekursgegnerin den folgenden drei Kolonnen der Excel-Tabelle zugewiesenen Arbeiten bzw. Positionen: