7.5 Zusammengefasst ist unter diesem Punkt daher Folgendes festzustellen: Wenn sich vorliegend die Rekursgegnerin in ihrer Begründung zur Nichtanerkennung von Baukostenpositionen der Excel-Tabelle alleine auf das zeitliche Element beruft – diese seien erst nach der Bauabnahme vom 2. Februar 2006 ausgeführt worden – vermag dies den zu vermutenden wertvermehrenden Charakter der im Rahmen der Totalsanierung angefallenen Baukosten nicht zu entkräften; der Gegenbeweis gilt hier durch die Rekursgegnerin als nicht erbracht.