Vorbehalten blieben lediglich Reparaturarbeiten, die sich als Beseitigung von Schäden, die nach dem Erwerb der beiden Stockwerkeinheiten eingetreten sind, erweisen sollten. Diese unter der Dumont-Praxis vorzunehmenden Abgrenzungen sind hingegen rein theoretischer Natur, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Fall von Totalsanierungen sowieso sämtliche am Objekt verbauten Aufwendungen als wertvermehrend gelten (E. 6.3 vorstehend). Urteil A 2019 19 44