Das zweite Obergeschoss und die Dachgeschosse (Stockwerkeinheit Nr. 3) wurden am 23. Dezember 2002 durch den Rekurrenten gekauft (Kaufvertrag in Beilage 4 der Rekursgegnerin); den bis zum 23. Dezember 2007 ausgeführten Renovations- und Instandstellungskosten kommt daher grundsätzlich wertvermehrender Charakter zu. Vorbehalten blieben lediglich Reparaturarbeiten, die sich als Beseitigung von Schäden, die nach dem Erwerb der beiden Stockwerkeinheiten eingetreten sind, erweisen sollten.