7.4.5.2 Lässt sich, wie vorstehend ausgeführt (E. 7.4.3), aus der Bauabnahme vom 2. September 2006 nicht ableiten, es seien in diesem Zeitpunkt auch sämtliche Um- und Ausbauarbeiten an der LG G.________ ebenfalls vollständig vollendet gewesen, besteht für die von der Rekursgegnerin getroffene Annahme, danach vorgenommenen Unterhaltsarbeiten müsse per se werterhaltender Charakter zukommen, kein Raum.