ein bereits renoviertes Grundstück kaufte. Lag eine in diesem Sinne vernachlässigte Liegenschaft vor, so konnten nur die Instandstellungskosten, d.h. die Auslagen zur Beseitigung von Schäden, die seit dem Erwerb eingetreten waren, als Unterhaltskosten abgezogen werden, im Gegensatz zu den übrigen, nach der Anschaffung angefallenen Instandstellungskosten. Letztere waren als wertvermehrende Kosten bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug zuzulassen (BGer 2C_851/2012, 2C_852/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1.1 ff. und 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 2.1 f.; Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., §221 N 32).