7.4.5.1 Nach der seit dem 1. Januar 2010 abgeschafften sogenannten Dumont-Praxis waren im Bereich der Einkommensbesteuerung nicht als Unterhaltskosten abziehbar die Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft nach der Anschaffung während fünf Jahren aufwenden musste. Damit sollte eine steuerpflichtige Person, die eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft erworben hatte, um sie instand zu stellen, einkommenssteuerrechtlich nicht bessergestellt werden als derjenige Steuerpflichtige, der Urteil A 2019 19 43