Bei der Grundstückgewinnsteuer ist aber erhebliche Zurückhaltung geboten, Kosten für luxuriöse Anlagen und Ausstattungen bei der Gewinnermittlung ausser Acht zu lassen. Denn in der Regel kommt diesen Anlagen ein objektiver liegenschaftlicher Wert zu, der sich im Verkaufspreis (Erlös) niederschlägt (Steuerrekursgericht ZH 2 GR.2011.26 vom 4. Oktober 2011 E. 4.d). Hiervon darf im vorliegenden Fall ausgegangen werden, den Erwerbspreis von Fr. _________ (2002/2006), die vorgenommenen Investitionen von rund Fr. _________ und den vom Rekurrenten schliesslich realisierten Erlös von Fr. _________ (2016) berücksichtigend.