werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen auch noch Aufwendungen gibt, die den Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind. In diesem Sinne "Lebenshaltungskosten" stellen jene Aufwendungen dar, die einzig in den persönlichen Bedürfnissen und Neigungen der steuerpflichtigen Person liegen. Als solche werden in der Lehre und Praxis in wenig spezifizierter Art etwa Farbtonänderungen einer neuwertigen Bemalung, bestimmte luxuriöse Anlagen wie auch der Ersatz von Installationen kurz nach deren Investition erwähnt (BGE 99 Ib 362/365; Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 30 N 88). Die Nichtberücksichtigung solcher Kosten als "Unterhaltskosten" mag im Bereich der Einkommenssteuer vertretbar sein.